VEREINSSTATUTEN DES A.I.E.
(Verein der Italiener im Ausland)

 
Art. 1
Gruendung des Vereins A.I.E.

Der genannte Verein wurde in Florenz gegruendet. Er hat seinen Sitz in Florenz - Trespiano, Via Il Torrino n.c. 1.
Der Vorstand kann ueber die Einrichtung von Delegationen des Vereins in Italien oder im Ausland entscheiden und die entsprechenden Strukturen und Kompetenzen festlegen.

Art. 2
Zweck und Ziele

Der Verein verfolgt folgende Ziele:
a) Die Beziehungen und die kulturellen Verbindungen zwischen den aus Arbeitsgruenden im Ausland lebenden Italienern und der Heimat aufrecht zu erhalten und zu festigen.
b) Die Traditionen und die Erinnerungen an die Heimat fuer den Einzelnen und in der Familie zu erhalten.
c) Treffen zwischen den Mitgliedern zu veranstalten und zu foerdern. Kulturelle, unterhaltende und kuenstlerische Veranstaltungen zu organisieren, Preise und Urkunden fuer diejenigen Italiener zu stiften, die im Ausland auf dem Sektor Arbeit, Wissenschaft, Kunst und Kultur besondere Verdienste erworben haben.
d) Initiativen zu Gunsten und zum Schutz der italienischen Arbeiter im Ausland anzuregen und sich deren Problemen anzunehmen.
e) Den Institutionen Vorschlaege und Meinungen zu unterbreiten, Anstoesse sowohl zu einer engeren Verbindung zwischen den Italienern im Ausland und dem Vaterland, als auch fuer ihre wirtschaftliche und soziale Wiedereingliederung im Heimatort zu geben.
f) Studien und Analysen ueber das “Auswandererphaenomen” unter traditionellen und neuen Gesichtspunkten zu foerdern.
g) Foerderung des kulturellen und geschiehtlichen Nachholbedarfs der italienischen Arbeiter und deren Nachkommen, die im Ausland in das Sozial-und Wirtschaftsleben eingeglieder sind.
h) Die Mitglieder sowohl ueber Fakten und Probleme, verbunden mit ihrem Status als Arbeiter im Ausland, als auch ueber Arbeitsmoeglichkeiten in Italien und im Ausland zu informieren.
Zur Verwirklichungs dieses Zieles beabsichtigt der Verein eine eigene Zeitung, Berichte, Zeitschriften, Informationen usw. herauszugeben; welche direkt an die Mitglieder uebersandt werden.
Ausserdem kann es sich der Verein zur Aufgabe machen, die dem Verein angehoerenden Italiener im Ausland gegenueber Institutionen und oeffentlichen Aemtern zu vertreten und sich sozusagen zum Sprachrohr fuer ihre Anfragen, Antraege und Vorschlaege zu machen.
Der Verein ist unpolitiseh und ist nicht auf Gewinn ausgerichtet.

Art. 3
Mitglieder

Folgende volljaehrige Personen koennen um die Mitgliedschaft ansuchen:
a) Italienische Staatsbuerger, eingetragen im Register der im Ausland lebenden Italiener A.I.R.E.
b) Italienische Staatsbuerger, wo auch immer sie sich aus Arbeits oder Studiengruenden, wenn auch nur voruebergehend, befinden.
c) Italienische Staatsbuerger, die, obwohl wohnhaft in Italien, daran interessiert sind, die Aktivitaeten des Vereines aufrecht zu erhalten.
d) Diejenigen, die trotz auslaendischer Staatsbuergerschaft ihre italienische Herkunft beweisen koennen.
Die Mitglieder sind aufgeteilt in:
1) GRUENDUNGSMITGLIEDER: sind diejenigen, die an der Gruendung des Vereines teilgenommen haben und den Gruendungsakt unterzeichnet haben.
2) WIRKLICHE MITGLIEDER: sind diejenigen, die die italienische Staatsbuergerschaft besitzen oder ihre italienische Herkunft beweisen koennen.
3) UNTERSTUETZENDE MITGLIEDER: sind diejenigen, die sich fuer den Zeitraum von nicht weniger als 5 Jahren einschreiben und sich zur Entrichtung eines Jahresbeitrages, der nicht under dem Doppelten des Normalbeitrages liegt, verpflichten.
4) VERDIENTE MITGLIEDER: sind diejenigen, die sich um die angestrebten Ideale des Vereines verdient gemacht haben und sich fuer dem Zeitraum von mindestens 5 Jahren einschreiben und sich zur Entrichtung eines Jahresbeitrages, der nicht unter dem Vierfachen des Normalbeitrages liegt, verpflichten.
5)EHRENMITGLIEDER: koennen wichtige Persoenlichkeiten auf dem Gebiet der Arbeit, Wissenschaft, Kunst und Kultur sein. Der Titel eines Ehrenmitgliedes kann auch an eine auslaendische Persoenlichkeit verliehen werden, die sich Verdienste um Italien oder den Verein erworben haben.

Art. 4
Antrag zur Aufnahme

Der Antrag zur Aufnahme muss per “Einschreiben” an den Vorstand uebersandt werden und muss die Erklaerung des Mitgliedes beinhalten; nicht nur die Normen der Vereinsstatuten sondern auch die gesellschaftliche Disziplin und die Verpflichtungen die aus dem verfolgten Ziel des Vereines entstehen, einzuhalten.
Ueber den Antrag zur Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand.
Der Antrag verpflichtet das Mitglied zur Einhaltung der Statuten fuer die Dauer von 3 (drei) Jahren, beginnend mit dem ersten Tag des folgenden Monats in dem der Antrag eingesandt und angenommen wurde.
Des Austritt wird mittels eingeschriebenem Brief mindestens 3 Monate vor Jahresablauf bekanntgegeben, andernfalls wird angenommen; dass fuer ein weiteres Jahr verlaengert wird.

Art. 5
Rechte des Mitgliedes

Die Zustimmung und die Bezahlung des Mitgliedsbeitrages gibt dem Mitglied das Recht an den Aktivitaeten des Vereins teilzunehmen und alle Leistungen des Vereins in Anspruch zu nehmen.
Gesetzliche und rechtliche Beratungen erfolgen durch ein Komitee fuer juristische Beratung, zusammengesetzt aus Experten, die staendig mit dem Verein zusammenarbeiten.

Art. 6
Verlust der Mitgliedschaft

Der Verlust der Mitgliedschaft ist gegeben:
a) Wegen Austritt, der jedoch das Mitglied nicht von den uebernommenen Verpflichtungen enthebt, ausgenommen die Bestimmungen des vorhergehenden Art. 4.
b) Wegen Ausschluss, als Folge der Nichteinhaltung der Statuten oder der Beschluesse der Vertreter des Vereines oder wegen Unwuerdigkeit.
c) Wegen Nichtbezahlung des Mitgliedsbeitrages.

Art. 7
Vereinsvermoegen

Die Mitglieder sind verpflichtet, jaehrlich den vom Vorstand festgesetzten Mitgliedsbeitrag zu ueberweisen. Das Vereinsvermoegen setzt sich wie folgt zusammen:
a) Aus den Einlagen der Gruendungsmitglieder
b) Aus den Mitgliedsbeitraegen der Mitglieder
c) Aus den beweglichen und unbeweglichen Guetern,
d.h. Erwerben des Vereines durch Kauf, Nachlass, Spenden und anderer geplanter Taetigkeiten, die in den vorliegenden Statuten vorgesehen sind.
d) Aus Geldspenden von Mitgliedern oder Dritten.
e) Aus Beitraegen, gewaehrt von anderen Vereinen sowie von Institutionen und Anstalten des oeffentlichen Rechts, welche ein gemeinsames Interesse and der Foerderung der Entwicklung des Vereines haben.
Die einzelnen Mitglieder koennen nicht die Aufteilung des Vereinsvermoegens und auch nicht die Rueckzahlung der Quote im Fall von Austritt oder Ausschluss verlangen. Im Fall des Ablebens eines Mitgliedes koennen die Erben ebenfalls nicht die Aufteilung des Vereinsvermoegens oder die Auszahlung der Quote und der bezahlten Beitraege verlangen.
Die Versammlung beschliesst im Falle der Aufloesung des Vereines ueber die Zuwendung der Gueter und eventueller verbleibender Aktiven an Organisationen, die aehnliche oder jedenfalls wohltaetige Ziele verfolgen.

Art. 8
Organe des Vereines

Die Organe des Vereines sind:
a) DIE VERSAMMLUNG
b) DER VORSTAND
e) DER PRAESIDENT
d) DER VIZE-PRAESIDENT
e) DER GENERALSEKRETAER

Art. 9
Zusammensetzung der Versammlung

Die Versammlung ist aus den Mitgliedern, die ihre Beitraege bezahlt haben, zusammengesetzt. Jedes Mitglied hat nur ein Stimmrecht.
Fine Vollmacht kann nur an jene Mitglieder gegeben werden, die kein Vorstandsamt innehaben.

Art. 10
Einberufung der Versammlung

Die Versammlung wird vom Praesidenten mittels schriftlicher Mitteilung an die Mitglieder mindestens 30 Tage vor der Versammlung einberufen. Die Ankuendigung der Versammlung muss Datum, Ort, Tagesordungspunkte und Uhrzeit der Versammlung beinhalten. Die Versammlung muss einmal jaehrlich zur Genehmigung des Rechnungsabschlusses einberufen werden. Eine ausserordentliche Versammlung muss einberufen werden, wenn ein begruendetes Ansuchen von mindestens einem Zehntel der Mitglieder vorliegt, oder wenn der Vorstand es fuer noetig haelt.

Art. 11
Beschlussfaehigkeit der Versammlung

Die Beschluesse der Versammlung bei erstmaliger Einberufung werden bei Anwesenheit von mindestens der Haelfte der Mitglieder und mit Stimmenmehrheit getroffen.
Bei zweiter Einberufung der Versammlung sind die Beschluesse, gleichgueltig wie viele Mitglieder anwesend sind, gueltig.
Fuer Beschluesse ueber die Genehmigung und Verantwortung des Rechnungsabschlusses haben der Generalsekretaer und die Verwaltungsratmitglieder kein Stimmrecht.
Fuer Statutenabaenderungen ist bei erster Einberufung der Versammlung die Anwesenheit von mindestens 3 Viertel der Mitglieder und auch eine Stimmenmehrheit derselben noetig.
Bei zweiter Einberugung ist der Beschluss, gleichgueltig wie viele Mitglieder anwesend sind gueltig, wenn er von der Mehrzahl, d.h. von 2 Drittel der Mitglieder anerkannt wird.
Zum Beschluss ueber die Aufloesung des Vereines sind mindestens 3 Viertel Pro-Stimmen der Mitglieder noetig.

Art. 12
Wahlart

Die Wahl ueber Argumente der Tagesordnungspunkte erfolgt offen, nur wenn es sich um die Stimmabgabe einzelne Personen betreffend handelt, oder vom Praesidenten angemessene Gruende vorgetragen werden wird die Wahl geheim getroffen.

Art. 13
Vorsitz der Versammlung

Der Vorsitz der Versammlung steht dem Praesidenten zu. Im Verhinderungsfall wird der Vorsitz dem dienstaeltesten Vize-Praesidenten uebertragen. Der Sekretaer der Versammlung wird von den Anwesenden bestimmt. Der Sekretaer verfasst das Protokoll, welches vom Praesidenten und vom Generalsekretaer unterzeichnet wird.

Art. 14
Kompetenzen der Versammlung

Die Kompetenzen der Versammlung sind folgende:
a) Die Genehmigung des Rechnungsabschlusses des vergangenen Jahres und des Voranschlages des laufenden Jahres.
b) Die Aenderung der Statuten.
e) Die Aufloesung des Vereines und die eventuelle Aufteilung der verbleibenden Gueter.
d) Die Nominierung der Vorstandsmitglieder und aller anderen Organe des Vereines, ausgenommes die ersten Nominierungen die anlaesslich des Begruendungsaktes vorgenommen wurden.
e) Die Entscheidungen ueber alle anderen Fragen die vom Vorstand vorgelegt werden und die nach Ansicht des Vorstandes wegen ihrer besonderen Wichtigkeit der Pruefung und Genehmigung der Versammlung beduerfen.

Art. 15
Der Vorstand

Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
a) Aus dem Generalsekretaer, der den Vorstand leitet.
b) Aus dem Vize-Praesidenten
c) Aus 7 (sieben) Beiraeten und aus dem Praesidenten des Vereines, der ein Mitglied von Rechts wegen ist.

Art. 16
Pflichten und Befugnisse des Vorstandes

Die Pflichten und Befugnisse des Vorstandes sind:
a) Die Beschluesse des Vorstandes bezueglich der Statuten Art. 2 auszufuehren.
b) Eine positive und stimulierende Funktion gegenueber der Versammlung auszueben und ueber die Aufnahme von Mitgliedern zu beschliessen.
c) Alle die von der Versammlung oder den Statuten geforderten Pflichten zu erfuellen.
d) Auf Antrag des Generalsekretaers Abgeordnete in den verschiedenen Regionen und Provinzen Italiens und im Ausland zu nominieren, welche am Wohnort die Interessen die Vereines und seiner Mitglieder vertreten. Sie repraesentieren im Auftrag des Praesidenten den Verein.
Jene Abgeordneten sind an ihrem Wohnsitz die Repraesentanten des Vereins und haben eine Verbindungsfunktion zwischen dem Verein und den Italienern, wo immer sie im Zustaendigkeitsbereich des Delegierten wohnen. Sie Zeigen die fuer interessant befundenen Fragen auf und leiten das Gesellschaftsleben der Delegation.
e) Beschluesse ueber Antraege auf Mitgliedschaft.
f) Bestimmung der Hoehe des jaehrlichen Mitgliedsbeitrages.

Art. 17
Einberufung des Vorstandes

Der Vorstand, unter dem Vorsitz des Generalsekretaers wird von demselben nach Notwendigkeit mittels schriftlicher Mitteilung einberufen.
Der Vorstand wird auch dann einberufen, wenn mindestens 3 Mitglieder des vorstandes einen Begruendeten Antrag an den Generalsekretaer stellen.
Der Vorstand beschliesst mit Mehrheit. Wahlvollmacht ist nicht gestattet. Gueltige Beschluesse werden bei Anwesenheit von mindestens 3 Mitgliedern getroffen.

Art. 18
Praesident und Vize-Praesident

Die Amtszeit des Praesidenten betraegt 3 (drei) Jahre und er kann vom Vorstand des Vereines fuer hoechstens 2 weitere aufeinanderfolgende Amtsperioden wiedergewaehlt werden.
Die Vize-Praesidenten, in der Anzahl von 2 bis 6 werden von der Versammlung auf Antrag des Generalsekretaers gewaehlt und haben eine Amtszeit von 3 Jahren. Der Praesident beruft die Versammlung der Mitglieder ein und hat den Vorsitz, kann aber im Verhinderungsfall vom dienstaeltesten Vize-Praesidenten vertreten werden.

Art. 19
Ehrenausschuss

Der Ehrenausschuss besteht aus Ex-Praesidenten und ExVize-praesidenten und wichtigen Persoenlichkeiten, die von der Mitgliederversammlung gewaehlt werden und haben nur ehrenamtliche Repraesentationsfunktionen.

Art. 20
Vereinsraete

Die Amtszeit der Vereinsraete betraegt 3 Jahre und sie koennen von der Versammlung wiedergewaehlt werden, aber nur fuer nicht mehr als 3 weitere aufeinanderfolgende Perioden.

Art. 21
Der Generalsekretaer

Die Amtszeit des Generalsekretaers betraegt 3 (drei) Jahre und er kann wiedergewaehlt werden.
a) Er hat die gesetzliche Vertretung des Vereines inne und ist zeichnungsberechtigt.
b) Er vertritt den Verein bei Prozessen und er hat das Recht, Rechtsanwaelte und Prokuratoren zu nominieren, die den Verein vor Gericht vertreten.
c) Er hat alle ordentlichen und ausserordentlichen Befugnisse der Verwaltung ohne jegliche Einschraenkung und sorgt fuer die jaehrliche Verfassung der Voranschlaege und Ausgangsbilanz.
d) Er hat den Vorsitz im Vorstand und coordiniert die durchgefuehrten Aktivitaeten der leitenden Organe des Vereines auf dem Gebiet der vorgesehenen Ziele der Statuten Art. 2.
e) Er ernennt die Direktoren der Publikationen des Vereines.
f) Er kann im Dringlichkeitsfall die Stelle des Vorstandes einnehmen und alle Befugnisse und Kompetenzen desselben ausueben und anschliessend um die Genehmigung durch den Vorstand ersuchen.

Art. 22
Ursachen fuer Unwaehlbarkeit und Verlust den Rechte

Kommen bei allen leitenden Organen des Vereines lt. Art. 2382 C.C. fuer Gesehaeftsfuehrer zur Anwendung.

Art. 23
Komitee fuer Rechtsberatung

Ausser den im Art. 5 vorgesehenen Beratungen bringt das Komitee Meinungen zum Ausdruck und liefert Ratsehlaege fuer die Abwicklung der Vereinsaktivitaeten und fuer die Verfolgung der gesetzten Ziele der Vereinsstatuten. Das Komitee kann an den Versammlungen des Vereines teilnehmen und auf Einladung auch an den Vorstandsversammlungen.

Art. 24
Finanzbestimmungen

Das Geschaeftsjahr beginnt mit 1. Jannuar und endet mit 31. Dezember jeden Jahres.
Der Praesident, die Vize-Praesidenten, der Generalsekretaer, die Vorstandsmitglieder und die Vereinsraete haben das Recht auf Ersatz der Kosten, die fuer die Abwicklung der Auftraege noetig sind.

Art. 25
Endbestimmungen

A) Auf Beschluss des Vorstandes koennen sich dem Verein Regional-Provinz- und Lokalvereine und andere Organisationen anschliessen, welche die selben Ziele verfolgen.
Der Verein kann sich, ohne seine eigene Autonomie zu verlieren, auf Besehluss des Vorstandes, anderen Organisationen und Vereinen auf nationaler und international Ebene oder anderer Laender anschliessen, welche in der Hauptsache wohltaetige Ziele verfolgen.
B) Fuer alles, in den vorliegenden Statuten nicht Vorhegesehene, gelten die jeweiligen gesetzlichen Bestimmugen.


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